Fachverband Ethik
Die Satzung
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Fachverband Ethik, Landesverband Berlin e.V.“
Er ist am 23.06.2017 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
unter dem Aktenzeichen VR 35892 B mit der laufenden Nummer 1 eingetragen.
Der Fachverband ist Mitglied im Fachverband Ethik e.V., Bundesverband.
§ 2 Zweck
Der Fachverband verfolgt den allgemeinen Zweck, ethische Bildung im Land Berlin zu fördern.
Der Fachverband vertritt im Besonderen die Belange des Unterrichtsfaches Ethik und die Interessen der Lehrer*innen und Schüler*innen des Faches gegenüber den zuständigen Behörden, im Rahmen der Berliner Bildungspolitik und in der Öffentlichkeit.
Daraus ergibt sich der Einsatz für
(1) die Qualifizierung der Fachlehrerschaft,
(2) die Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre an den Berliner Universitäten sowie mit den Seminaren für Studienreferendare in der Ausbildungsphase II, einschließlich wechselseitiger, kooperativer Evaluationen,
(3) die Vernetzung und Kommunikation unter den unterrichtenden Ethiklehrer*innen und zwischen den einzelnen Schulen,
(4) die Einflussnahme bei der inhaltlichen Gestaltung des Faches seitens der Schulverwaltung,
(5) Beiträge bei Diskussionen und Veranstaltungen zu Belangen des Ethikunterrichts,
(6) die Kooperation mit Vertretern von Kulturen, Religionen und Weltanschauungen im Land Berlin,
(7) die Zusammenarbeit mit Fachverbänden anderer Fächer im Land Berlin,
(8) die Fortführung des Faches in der gymnasialen Oberstufe.
Grundlegend ist für den Fachverband
(9) das Engagement für eine reflektierende Werteerziehung und -vermittlung im Sinne der Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, des Berliner Schulgesetzes, insbes. § 12, Abs. 6, und des respektvollen, nachhaltigen Umgangs mit den Ressourcen unserer Erde im Interesse späterer Generationen – Förderung einer individuellen ethischen Handlungskompetenz,
(10) die Thematisierung von religiösem und weltanschaulichem Fundamentalismus aller Art und eine diesbezügliche Präventionsarbeit, verbunden mit der Vermittlung von historisch-kritischen Kenntnissen über Kulturen, Religionen und Ideologien – Grundlegung einer undogmatischen, auf Fakten gestützten Argumentationskompetenz,
(11) die Unterstützung der Gesprächsbereitschaft zwischen unterschiedlichen Schüler*innen, Gruppen und Auffassungen, der Fähigkeit einander zuzuhören, Vorurteile abzubauen und Vielfalt als Wert zu schätzen und der gewaltfreien, friedlichen Konfliktbewältigung – Stärkung einer integrativen Kommunikationskompetenz,
(12) die vorurteilsfreie, ergebnisoffene Herangehensweise an die Unterrichtsthemen im Geist der europäischen Aufklärung – Entwicklung einer kulturübergreifenden Urteilskompetenz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand, für Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verband erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) sonstige Zuwendungen.
(4) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Fachverbands kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung erneut entscheiden.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, mit der diese Satzung anerkannt und eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilt wird. Der Beitrittserklärung ist eine gültige Email-Adresse beizufügen. Die Schriftverkehr im Verband erfolgt in der Regel online.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist,
b) durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung,
c) durch Zahlungsverzug der Beiträge nach Ablauf von zwei Jahren,
c) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag der Mehrheit des erweiterten Vorstandes zusammen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung ist den Mitgliedern vom Vorstand einschließlich einer Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, i.d.R. per Email, zuzusenden.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen sind insbesondere:
a) die Rechenschaftslegung und der Kassenbericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstands gem. § 7, Abs.3 und der Kassenprüfer*innen gem. § 9, Abs. 2,
d) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Verabschiedung von Finanzplänen,
f) Beschlüsse gemäß § 4, Abs. 3.b und 3.c,
g) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
h) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Vorstand stellt die Anträge der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vor.
(4) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle des Absatzes 2, Buchstabe b) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
(5) Satzungsänderungen erfordern mindestens die Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(6) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Mitglieder als natürliche Personen. Juristische Personen nehmen eine beratende Funktion wahr.
(7) Ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragter Protokollant hat über jede Verhandlung der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und dabei insbesondere die Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Mitglieder können die Protokolle einsehen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verband nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er beruft Personen in den Wissenschaftlichen Beirat.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
(5) Der Vorstand führt über seine Sitzungen Protokolle, die vom Protokollführer zu unterschreiben und in der folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen sind. Mitglieder können die Protokolle des Vorstandes einsehen.
(6) Der Vorstand macht Vorschläge zur Aufnahme in den wissenschaftlichen Beirat und beruft den Beirat ein.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verband fachlich und wissenschaftlich zu beraten.
(2) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen Personen angehören, die auf dem Gebiet der ethischen Bildung oder in verwandten Disziplinen anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht haben.
(3) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 9 Haushaltsführung
(1) Durch den Vorstand ist ein Konto für Beiträge, Spenden und andere finanzielle Zuwendungen einzurichten.
(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnungen mit Belegen der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnungen und die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Haushaltsführung. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand bestellten Beirat angehören.
§ 10 Auflösung des Verbandes
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert mindestens die Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein etwa vorhandenes Vermögen durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung des Finanzamtes gemäß der Abgabenordnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der ethischen Bildung und Erziehung überwiesen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und ein*e Stellvertreter*in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.01.2017 beschlossen.
Beitragsordnung
Beitragsordnung
zur Satzung des Fachverbandes Ethik, Landesverband Berlin e.V.,
vom 26.01.2017
A) natürliche Personen
Mitglieder zahlen in der Regel monatlich 1,- Euro.
Der ermäßigte Beitrag für Student*innen, Referendar*innen, Beihilfeempfänger*innen
und Rentner*innen beträgt monatlich 0,50 Euro.
Auf freiwilliger Basis kann der Beitrag auf monatlich 5,- Euro erhöht werden.
B) juristische Personen
Mitglieder als juristische Personen zahlen monatlich 10,- Euro.
Eine Anpassung der Beiträge kann in begründeten Fällen jederzeit erfolgen. Sie
bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die regelmäßigen Beiträge werden einmal pro Kalenderjahr zu Beginn des
Beitragsjahres per Einzugsermächtigung eingezogen, um den Bearbeitungsaufwand
für den/die Schatzmeister*in so gering wie möglich zu halten.
C) Spenden
Spenden sind jederzeit möglich und willkommen.
Spenden über 100,- Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Maßgeblich ist
dabei, dass über Spenden keine Einflussnahme auf die inhaltliche Arbeit des
Fachverbandes genommen werden soll.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung,
Berlin-Charlottenburg, den 26.01.2017